Mit Urteil vom 27.10.2015 (1 StR 373/15) hat der BGH entschieden, dass ein großes Ausmaß im Sine von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 Euro vorliegt. Diese Schwelle ist maßgeblich für die Frage, ob noch eine Geldstrafe in Betracht kommt, oder ob eine Gefängnisstrafe zu verhängen ist.

Das Urteil enthält noch weitere wichtige Feststellungen. Lesen Sie mehr dazu in unserem Blog.