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BFH zum Erwerb eigener Anteile auf Ebene des veräußernden Gesellschafters

Der BFH hat am 07.03.2018 ein wichtiges Urteil (BFH v. 6.12.2017, IX R 7/17) zur steuerlichen Behandlung des Erwerbs eigener Anteile auf Ebene des veräußernden Gesellschafters veröffentlicht.

Nach einer Änderung des Handelsrechts durch das BilMoG in 2009, wonach auf Ebene der erwerbenden Gesellschaft der Erwerb eigener Anteile als eine Teilliquidation/Kapitalherabsetzung zu behandeln war, waren die steuerlichen Folgen unklar.

Fraglich war insbesondere, ob aus der geänderten handelsrechtlichen Behandlung auf Gesellschaftsebene für steuerliche Zwecke eine korrespondierende, spiegelbildliche Behandlung auf Ebene des veräußernden Gesellschafters resultieren muss. Dies hätte bedeutet, dass der Veräußerungserlös ggf. für steuerliche Zwecke in eine Liquidationsrate/Dividende hätte umqualifiziert werden müssen, mit entsprechenden Folgen für den Kapitalertragsteuerabzug und für die Steuerbefreiung gem. § 8b KStG, wenn nur eine sog. Streubesitzbeteiligung (<10%) gehalten wird.

Der BFH hat nunmehr entschieden, dass aus der geänderten handelsrechtlichen Rechtslage keine Änderungen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des Erwerbs eigener Anteile auf Ebene des veräußernden Gesellschafters resultieren. Der veräußernde Gesellschafter erzielt unverändert einen Veräußerungsgewinn iSd. § 17 Abs. 1 EStG.

Dies ist eine erfreuliche Rechtsentwicklung, zumal das Instrument des Erwerbs eigener Anteile im Rahmen der Strukturierung von Unternehmenstransaktionen häufig in Erwägung gezogen wird.

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