Typischer Anwendungsfall der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ist ein in im Inland ansässiger Steuerpflichtiger mit einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (zB.. GmbH), der ins Ausland übersiedelt. Die Wegzugsbesteuerung soll die Besteuerung der stillen Reserven von im Privatvermögen befindlichen GmbH-Anteilen bei Wegzug sicherstellen, da Deutschland das Besteuerungsrecht danach verliert. Beruht die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit des Steuerpflichtigen, entfällt die Wegzugsbesteuerung wieder.

Für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung war bisher umstritten, ob neben der tatsächlichen Rückkehr in Form der (Wieder-) Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht auch zu verlangen ist, dass bereits bei Wegzug der Wille des Steuerpflichtigen zur (Wieder-) Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht bestand. Denn der Wegfall der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 3 AStG aF. sollte nicht für gescheiterte oder „abgebrochene“ Auswanderungen und sollte keine „Reparaturvorschrift“ für steuerlich „missglückte“ Wegzüge sein (so zB. FG Münster v. 31.10.2019).

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat nun klargestellt, dass zum Entfallen der Wegzugsbesteuerung führende Merkmal der „nur vorübergehenden Abwesenheit“ unabhängig von einer „Rückkehrabsicht“ erfüllt ist, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitrahmens von fünf Jahren tatsächlich – gleich aus welchen Gründen – nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird.

Diese Auffassung hatte bereits der Gesetzgeber als Leitbild in das neue ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 übernommen (vgl. BT Drs. 19/28652, S. 49), sodass die höchstrichterliche Rechtsprechung noch für Fälle vor 2022 große Relevanz entfalten kann.

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