Bislang gibt es in Deutschland kein Unternehmensstrafrecht im eigentlichen Sinn. Dagegen verfügt dieser Rechtsbereich insbesondere in den USA, aber auch in anderen europäischen Ländern, über eine lange Tradition und beschäftigt die Rechtsabteilungen von Konzernen seit Langem mit der Abwehrberatung einerseits sowie mit der Vorsorge andererseits, um die Unternehmensprozesse so zu gestalten, dass mögliche Sanktionen erst gar nicht entstehen.

Wie bereits im TAXGATE Blog vom 01.09.2020 dargestellt, soll nunmehr auch in Deutschland ein Unternehmensstrafrecht unter dem Titel „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ eingeführt werden. Im Folgenden wird skizziert, welche Folgen eine solch gravierende Rechtsänderung auf das Steuerstrafrecht haben könnte.

Entscheidend für diese Verknüpfung der beiden Sanktionsrechtsgebiete ist die Klassifizierung einer Steuerstraftat als Verbandstat iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 3 VerSanG-E.

Während das Steuerstrafrecht ausschließlich auf natürliche Personen Anwendung findet und sich auf die Sanktionierung von Steuerverkürzungen im Bereich des deutschen Steuerrechts beschränkt, wird sich das neue Unternehmensstrafrecht insbesondere auch auf juristische Personen anwenden lassen und ist überdies nicht auf Straftaten im Inland begrenzt.

Für Inlandssachverhalte hat die strafbefreiende Selbstanzeige künftig auch eine Schutzfunktion gegenüber möglichen Sanktionen nach dem VerSanG-E. Allerdings ist zu beachten, dass die Selbstanzeige nicht immer möglich bzw. mit einem Strafzuschlag versehen ist. Doch auch wenn eine Nacherklärung nicht mehr in vollem Umfang strafbefreiend ist, so sollten dadurch Sanktionen sowohl im Steuerstrafrecht wie auch künftig im Unternehmensstrafrecht zumindest abgemildert werden.

Eine wichtige Säule der vorbeugenden Maßnahmen mit Blick auf das künftige Unternehmensstrafrecht wird das steuerliche interne Kontrollsystem („Tax Compliance Management System“ oder „Tax CMS“) eines Unternehmens sein. Obwohl bislang nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird ein Compliance-System spätestens nach Ablauf der Übergangszeit faktisch verpflichtend. Denn über solche internen Kontrollsysteme wird sich künftig das Management zumindest von solchen Vorwürfen schützen können, es hätte nicht ausreichend Vorkehrungen gegen relevante Verbandstaten getroffen, in deren Bereich sämtliche Abgaben fallen können, also insbesondere auch Sozialabgaben. Schnell können sich zB. auch bei der Umsatzsteuer durch eine Vielzahl sich wiederholender und über lange Zeiträume erstreckende Transaktionen hohe Steuernachforderungen ergeben, die künftig auch mit einer Verbandssanktion belegt werden können. Niederschlag findet  dies bereits in den vorgesehenen Änderungen der Abgabenordnung, wonach zB. die Verwertung bestimmter Daten zur Verfolgung nichtsteuerlicher Straftaten zulässig sein soll. Auch Betriebsprüfungen kommt mehr Bedeutung zu, wenngleich hier die Verwertung von Erkenntnissen der Prüfer bei (vermeintlichen) Verbandstaten noch nicht abschließend geregelt scheint. Doch will man sich nicht auf möglichen Rechtsschutz in einem Strafverfahren verlassen, sollten rechtzeitig zusätzliche Compliance-Maßnahmen geprüft bzw. deren Umsetzung in Erwägung gezogen werden. Dies gilt gerade auch im Bereich der Strukturierung von Investments, wo Verletzungen des Kapitalmarkt- und Aufsichtsrechts ebenso zu hohen Verbandssanktionen führen können, wenn sie etwa im Rahmen einer Fondsbetriebsprüfung zum Vorwurf gelangen.

Die bloße Implementierung von Kontrollsystemen indes wird kaum allein mögliche Sanktionen verhindern. So ist zum Einen die Mittäterschaft von Geschäftsführern künftig mit beachtlichen Risiken für das Unternehmen verbunden. Zum Anderen hilft erfahrungsgemäß auch das beste Kontrollsystem nicht viel, wenn Straftaten zwar sanktioniert sind, ihre Durchführung aber durch eine zu geringe forensische Achtsamkeit „begünstigt“ werden. Nicht zuletzt der Wirecard Skandal zeigt, dass hier auch die traditionelle Wirtschaftsprüfung mit ihrem im 19. Jahrhundert entwickelten Konzept immer wieder an ihre Grenzen stößt.

Fazit: Das kommende Unternehmensstrafrecht zwingt zur Effizienz im Bereich Compliance – auch wenn das Tax CMS nun wirklich nichts Neues ist, so werden solche internen Kontrollsysteme wie auch ihre permanente Pflege innerhalb eines systematischen Compliance-Ansatzes für Unternehmen noch an Bedeutung gewinnen.

Von der Bearbeitung zu einzelner Fragestellungen bis hin zur Implementierung umfassender Systeme bietet Ihr TAXGATE Team die gesamte Bandbreite der Compliance-Beratung.