In- wie ausländische Banken unterstützen teilweise ihre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Kunden bei der Erstattung von ausländischer Quellensteuern. Voraussetzung für die Erstattung der ausländischen Quellensteuer ist typischerweise eine Wohn- bzw. Ansässigkeitsbestätigung des deutschen Kapitalanlegers, die das zuständige Finanzamt austellt.  Für diesen Prozess der Einholung der Ansässigkeitsbescheinigungen übernehmen die Banken die Korrespondenz mit in- und ausländischen Finanzverwaltungen.

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums (vgl. BMF-Schreiben vom 18.12.2018) stellt eine solche Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen durch Kreditinstitute eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen dar. Der Begriff „Hilfeleistung in Steuersachen“ wird nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs weit ausgelegt (vgl. zBsp. auch Buchhalter sind nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt, vgl. BFH II R 22/15). Demnach verlangt das Formular der Ansässigkeitsbescheinigung Angaben, die einer steuerrechtlichen Würdigung bedürfen; sodass es sich beim Ausfüllen des Formulars nicht um reine Schreibhilfen handelt.

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